AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen inklu­si­ve Fern­ab­satz­ge­schäft

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Wein­kel­le­rei Hohen­lo­he eG (Stand: 15.09.2021)

1. Gel­tungs­be­reich und Ände­rung die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen

Für alle Lie­fe­run­gen der Genos­sen­schaft, an Käu­fer (Unter­neh­mer und Ver­brau­cher) aus der gesam­ten Geschäfts­ver­bin­dung sind – falls kei­ne abwei­chen­den Son­der­be­din­gun­gen ver­ein­bart wor­den sind, z. B. bei Mit­wir­kung eines Wein­kom­mis­sio­närs, – die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen maß­ge­bend, sowie die Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen. Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bedin­gun­gen berührt die Gül­tig­keit der übri­gen nicht. Das Glei­che gilt, wenn ein­zel­ne Bedin­gun­gen nicht Ver­trags­be­stand­teil wer­den.

2. Ver­trags­ab­schluss

2.1 Das Ange­bot ist frei­blei­bend. Es rich­tet sich an die von der Genos­sen­schaft fest­ge­leg­ten Abneh­mer­grup­pen. Mit Erschei­nen einer neu­en Preis­lis­te ver­lie­ren vor­an­ge­gan­ge­ne Preis­lis­ten ihre Gül­tig­keit.

2.2 Wenn Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern vor­be­halt­lich schrift­li­cher oder fern­schrift­li­cher Bestä­ti­gung abge­schlos­sen wer­den, ist der Inhalt des Bestä­ti­gungs­schrei­bens der Genos­sen­schaft maß­ge­bend, sofern der Emp­fän­ger nicht unver­züg­lich wider­spricht.

3. Lie­fe­rung

3.1 Für die Lie­fe­rung gel­ten die Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen der Genos­sen­schaft.

3.2 Die Genos­sen­schaft ist berech­tigt, die ver­trag­li­che Leis­tung in Teil­lie­fe­run­gen zu erbrin­gen, wenn dies für den Käu­fer zumut­bar ist. Ist die Lie­fe­rung auf Abruf ver­ein­bart, so hat der Käu­fer inner­halb ange­mes­se­ner Frist abzu­ru­fen.

3.3 Die Lie­fe­rung erfolgt inner­halb von 2 Wochen nach Zugang der Bestel­lung, sofern nicht eine bestimm­te Lie­fer­frist oder ein Lie­fer­ter­min ver­ein­bart ist.

3.4 Wird die Lie­fe­rung durch höhe­re Gewalt, behörd­li­che Maß­nah­men, Betriebs­still­le­gung, Streik, extre­me Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se (z. B. Hit­ze, Hagel, Frost oder Frost­ge­fahr), Pan­de­mien oder ähn­li­che Umstän­de – auch bei Lie­fe­ran­ten der Genos­sen­schaft – unmög­lich oder im Sin­ne des § 275 Abs. 2 BGB über­mä­ßig erschwert, so wird die Genos­sen­schaft für die Dau­er der Behin­de­rung und deren Nach­wir­kung von der Lie­fer­pflicht frei. Dies berech­tigt die Genos­sen­schaft auch, vom Ver­tra­ge zurück­zu­tre­ten, wenn und soweit ihr ein Fest­hal­ten am Ver­trag nicht mehr zumut­bar ist. Im Fal­le der Nicht­be­lie­fe­rung oder unge­nü­gen­den Belie­fe­rung der Genos­sen­schaft sei­tens ihrer Vor­lie­fe­ran­ten ist die Genos­sen­schaft von ihren Lie­fe­rungs­ver­pflich­tun­gen gegen­über Unter­neh­mern ganz oder teil­wei­se ent­bun­den. Dies gilt nur dann, wenn sie die erfor­der­li­chen Vor­keh­run­gen zur Beschaf­fung der von ihr benö­tig­ten Hilfs- oder Betriebs­stof­fe getrof­fen hat und ihre Vor­lie­fe­ran­ten sorg­fäl­tig aus­ge­wählt hat. Sie ver­pflich­tet sich, in die­sem Fall ihre Ansprü­che gegen den Lie­fe­ran­ten auf Ver­lan­gen an den Unter­neh­mer abzu­tre­ten. In die­sem Fall bleibt der Unter­neh­mer zur Gegen­leis­tung nach Maß­ga­be von § 326 Abs. 3 BGB ver­pflich­tet. Die Genos­sen­schaft wird den Unter­neh­mer über den Ein­tritt der o. g. Ereig­nis­se und die Nicht­ver­füg­bar­keit unver­züg­lich unter­rich­ten und im Fal­le des Rück­tritts die Gegen­leis­tun­gen des Unter­neh­mers unver­züg­lich erstat­ten.

3.5 Trans­port­kos­ten­er­hö­hun­gen und Tarif­än­de­run­gen kön­nen von der Genos­sen­schaft dem Kauf­preis zuge­schla­gen wer­den, wenn die Lie­fe­rung spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss erfolgt.

3.6 Der Ver­sand – auch inner­halb des­sel­ben Ver­sand­or­tes – erfolgt auf Kos­ten des Käu­fers, es sei denn, die Ware wird mit Fahr­zeu­gen der Genos­sen­schaft beför­dert. Bei Ver­sand an einen Unter­neh­mer trägt die­ser die Gefahr; dies gilt auch bei fracht­frei­er Lie­fe­rung. Die Genos­sen­schaft wählt die Ver­sen­dungs­art, sofern der Käu­fer kei­ne beson­de­re Anwei­sung erteilt hat. Trans­port­ver­si­che­run­gen schließt die Genos­sen­schaft auf Wunsch des Käu­fers in dem von ihm gewünsch­ten Umfang auf sei­ne Kos­ten ab.

3.7 Bei Kauf nach Pro­be gel­ten die von der Genos­sen­schaft gestell­ten Pro­ben als Waren­mus­ter. Die Lie­fe­rung erfolgt so lan­ge der Vor­rat reicht.

3.8 Alle Lie­fe­run­gen erfol­gen an die vom Käu­fer ange­ge­be­ne Adres­se. Fehlt die Adres­sen­an­ga­be, dann gilt der Kauf­ver­trag durch die Lie­fe­rung an die Haupt­nie­der­las­sung des Käu­fers als erfüllt.

3.9 Bei Lie­fe­rung von Trau­ben, Mai­sche, Most oder Fass­wein gilt:

Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, Fass­wein spä­tes­tens sechs Wochen nach Abschluss des Kauf­ver­tra­ges abzu­neh­men und den Abnah­me­ter­min min­des­tens zwei Tage vor­her anzu­zei­gen. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, Trau­ben, Mai­sche oder Most sofort nach Abschluss des Kauf­ver­tra­ges abzu­neh­men.

Mit Abschluss des Kauf­ver­tra­ges erfolgt die Lage­rung auf Gefahr des Käu­fers. Der Ver­kauf von Fass­wein, Trau­ben, Mai­sche oder Most erfolgt „ab Kel­ler“. Die Füll­kos­ten sowie die Kos­ten des Auf­la­dens trägt der Käu­fer.

Die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung über Fass­wein ange­ge­be­ne Men­ge bezieht sich nicht auf das Gebin­de (Halb­stück, Stück, Fuder, Tank, usw.), son­dern auf die bei Abnah­me sich erge­ben­de Liter­zahl.

4. Ver­pa­ckung

Bei Lie­fe­rung von Fla­schen­wein wird die Ware in han­dels­üb­li­cher Wei­se ver­packt. Leih­ver­pa­ckun­gen sind vom Käu­fer zu ent­lee­ren und unver­züg­lich in ein­wand­frei­em Zustand zurück­zu­ge­ben – vom Unter­neh­mer fracht­frei. Sie dür­fen nicht mit ande­ren Waren gefüllt oder ander­wei­tig ver­wen­det wer­den.

5. Män­gel­rü­gen vom Unter­neh­mer

5.1 Rügen wegen offen­sicht­lich man­gel­haf­ter oder offen­sicht­lich abwei­chen­der Beschaf­fen­heit der Ware oder wegen Lie­fe­rung einer offen­sicht­lich ande­ren Ware als der bestell­ten kön­nen vom Unter­neh­mer nur unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb einer Woche nach Emp­fang der Ware bzw. nach­dem der Man­gel offen­sicht­lich wur­de, gel­tend gemacht wer­den. Die Genos­sen­schaft haf­tet für Män­gel­an­sprü­che gegen­über Unter­neh­mern außer in den Fäl­len des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.

5.2 Der Unter­neh­mer muss die Ware sofort nach Ein­gang hin­sicht­lich Men­ge, Qua­li­tät, Beschaf­fen­heit prü­fen und ist ver­pflich­tet, offen­sicht­li­che Män­gel auf der Emp­fangs­quit­tung zu ver­mer­ken. Im Übri­gen gilt im Ver­hält­nis zu Unter­neh­mern § 377 HGB.

6. Kon­trol­le der Abrech­nung

Von der Genos­sen­schaft erstell­te Abrech­nun­gen sind vom Unter­neh­mer unver­züg­lich auf ihre Rich­tig­keit, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er­satz, zu über­prü­fen. Bean­stan­dun­gen oder der Aus­weis eines unrich­ti­gen Umsatz­steu­er­sat­zes sind der Genos­sen­schaft bin­nen 14 Tagen ab Zugang der Abrech­nung in Text­form mit­zu­tei­len. Soll­te die Genos­sen­schaft bin­nen der 14tägigen Frist kei­ne Mit­tei­lung des Unter­neh­mers erhal­ten, ist der von der Genos­sen­schaft aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er­satz maß­geb­lich. Bei Ver­let­zung der Mit­tei­lungs­pflicht ist der Unter­neh­mer der Genos­sen­schaft nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

7. Zah­lung

7.1 Für die Zah­lung gel­ten die Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen der Genos­sen­schaft.

7.2 Bei Lie­fe­rung von Fass­wein bzw. Most ist der Kauf­preis bei Abnah­me des Wei­nes oder Mos­tes, jedoch spä­tes­tens sechs Wochen nach Abschluss des Kauf­ver­tra­ges ohne Abzü­ge, por­to- und spe­sen­frei zu ent­rich­ten, sofern bei Most­käu­fen kei­ne beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wer­den (z. B. Zah­lun­gen an Mar­ti­ni).

7.3 Zah­lung durch Wech­sel ist nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung gestat­tet und gilt auch dann nur erfül­lungs­hal­ber. Dis­kont­spe­sen und Ein­zugs­spe­sen gehen zu Las­ten des Käu­fers; sie sind sofort fäl­lig.

7.4 Bei Zah­lung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genos­sen­schaft, son­dern erst sei­ne vor­be­halt­lo­se Gut­schrift als Erfül­lung.

7.5 Alle aus der Geschäfts­ver­bin­dung ent­ste­hen­den gegen­sei­ti­gen For­de­run­gen wer­den in ein Kon­to­kor­rent­kon­to ein­ge­stellt, für das die Bestim­mun­gen der §§ 355 ff. HGB gel­ten. Die monat­li­chen Sal­den­mit­tei­lun­gen der Genos­sen­schaft gel­ten als Rech­nungs­ab­schlüs­se. Der Sal­do gilt als aner­kannt, wenn der Käu­fer nicht inner­halb von 6 Wochen nach Zugang des Rech­nungs­ab­schlus­ses Ein­wen­dun­gen erhebt. Die Genos­sen­schaft wird bei Über­sen­dung des Rech­nungs­ab­schlus­ses hier­auf beson­ders hin­wei­sen. Gesetz­li­che Ansprü­che blei­ben unbe­rührt.

7.6 Der Käu­fer kann nur mit sol­chen Gegen­an­sprü­chen auf­rech­nen, die von der Genos­sen­schaft nicht bestrit­ten wer­den oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Der Käu­fer kann ein Zurück­hal­tungs­recht, das nicht auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht, nicht aus­üben.

7.7 Im Fal­le einer Zah­lung im SEPA Basis- oder Fir­men­last­schrift­ver­fah­ren benach­rich­tigt die Genos­sen­schaft den Käu­fer bei ein­ma­li­ger SEPA Last­schrift und bei jeder SEPA Dau­er-last­schrift mit wech­seln­den Beträ­gen spä­tes­tens fünf Werk­ta­ge vor Last­schrift­ein­zug über die­sen. Bei erst­ma­li­ger SEPA Dau­er­last­schrift mit gleich­blei­ben­den Beträ­gen benach­rich­tigt die Genos­sen­schaft den Käu­fer spä­tes­tens fünf Werk­ta­ge vor der ers­ten Last­schrift über den ers­ten Last­schrift­ein­zug und die Fol­ge­ein­zü­ge.

8. Leis­tungs­stö­run­gen

8.1 Der Kauf­preis wird ohne Mah­nung sofort fäl­lig, wenn der Käu­fer die Zah­lung des Kauf­prei­ses end­gül­tig ver­wei­gert. Die­sel­be Rechts­fol­ge tritt ein, wenn der Käu­fer bei ver­ein­bar­ten Raten­zah­lun­gen mit einem eine Rate über­stei­gen­den Betrag in Ver­zug ist und wenn der rück­stän­di­ge Betrag min­des­tens 10 % des gesam­ten Kauf­prei­ses aus­macht. Die Genos­sen­schaft kann im Fal­le der end­gül­ti­gen Ver­wei­ge­rung des Kauf­prei­ses auch ohne Set­zung einer Nach­frist die Erfül­lung des Kauf­ver­tra­ges ableh­nen und Ersatz aller ent­stan­de­nen Kos­ten, Aus­la­gen sowie Ent­schä­di­gung für Wert­min­de­rung ver­lan­gen.

8.2 Wird der fäl­li­ge Kauf­preis nach Mah­nung nicht sofort bezahlt, so hat der Ver­brau­cher Ver­zugs­zin­sen von 5 %-Punk­ten, der Unter­neh­mer Ver­zugs­zin­sen von 9 %-Punk­ten über dem jeweils gül­ti­gen Basis­zins­satz zu zah­len. Die Genos­sen­schaft kann Vor­aus­zah­lun­gen, Teil­vor­aus­zah­lun­gen oder Über­ga­be gegen Bar­zah­lung ver­lan­gen.

8.3 Bei Abnah­me­ver­zug des Käu­fers kann die Genos­sen­schaft die Ware auf Kos­ten und Gefahr des Käu­fers bei sich oder einem Drit­ten lagern oder in einer ihr geeig­net erschei­nen­den Wei­se auf Rech­nung des Käu­fers ver­wer­ten, ohne dass es hier­zu einer Ankün­di­gung bedarf.

8.4 Die Genos­sen­schaft kann die sofor­ti­ge Bezah­lung aller For­de­run­gen ver­lan­gen oder von der Leis­tung einer Sicher­heit abhän­gig machen, wenn eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens- oder Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se des Käu­fers oder bei ihm eine erheb­li­che Ver­mö­gens­ge­fähr­dung ein­tritt, im Übri­gen gilt § 321 BGB.

9. Eigen­tums­vor­be­halt

9.1 Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur vol­len Bezah­lung des Kauf­prei­ses Eigen­tum der Genos­sen­schaft. Gegen­über Unter­neh­mern gilt dies auch für alle For­de­run­gen, die die Genos­sen­schaft aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer gegen die­sen hat oder künf­tig erwirbt. Die Genos­sen­schaft ist berech­tigt, bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re wenn der Käu­fer mit der Zah­lung in Ver­zug ist, nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.

9.2 Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Wei­nen, die im Eigen­tum des Käu­fers oder eines Drit­ten ste­hen, untrenn­bar ver­schnit­ten oder ver­mischt oder mit ande­ren Waren zu einer neu­en Ver­kaufs­ein­heit ver­packt, so erlangt die Genos­sen­schaft Mit­ei­gen­tum an der ein­heit­li­chen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vor­be­halts­wa­re im Ver­hält­nis zu dem Wert der mit die­ser ver­misch­ten Ware im Zeit­punkt des Ver­schnitts oder der Mischung oder Ver­pa­ckung ent­spricht.

9.3 Die Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re durch den Käu­fer wird stets für die Genos­sen­schaft vor­ge­nom­men. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, der Genos­sen­schaft nicht gehö­ren­den Gegen­stän­de ver­ar­bei­tet, so erwirbt die Genos­sen­schaft das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Be- und Ver­ar­bei­tung.

9.4 Der Käu­fer hat die der Genos­sen­schaft gehö­ren­den Waren auf deren Ver­lan­gen in ange­mes­se­nem Umfang gegen die übli­chen Risi­ken auf sei­ne Kos­ten zu ver­si­chern und ihr die Ver­si­che­rungs­an­sprü­che abzu­tre­ten. Die Genos­sen­schaft ist auch berech­tigt, die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en zu Las­ten des Käu­fers zu leis­ten.

9.5 Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Ware   auch der durch Ver­schnitt, Ver­mi­schung, Ver- oder Bear­bei­tung her­ge­stell­ten Ware   nur im Rah­men sei­nes ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trie­bes berech­tigt. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die­se Ware, ins­be­son­de­re zur Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung, ist er nicht befugt.

9.6 Der Unter­neh­mer tritt sämt­li­che For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re schon jetzt an die Genos­sen­schaft ab. Glei­ches gilt für sons­ti­ge For­de­run­gen, die an die Stel­le der Vor­be­halts­wa­re tre­ten oder sonst hin­sicht­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen. Im Fal­le einer Be- und Ver­ar­bei­tung gilt dies mit der Maß­ga­be, dass ein erst­ran­gi­ger Teil­be­trag abge­tre­ten wird, der dem Mit­ei­gen­tums­an­teil der Genos­sen­schaft an der ver­äu­ßer­ten Ware ent­spricht. Ver­äu­ßert der Unter­neh­mer Waren, die im Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum der Genos­sen­schaft ste­hen, zusam­men mit ande­ren, nicht der Genos­sen­schaft gehö­ren­den Waren zu einem Gesamt­preis, so tritt der Unter­neh­mer schon jetzt einen dem Anteil der Vor­be­halts­wa­re ent­spre­chen­den erst­ran­gi­gen Teil­be­trag die­ser Gesamt­for­de­rung an die Genos­sen­schaft ab.

9.7 Der Unter­neh­mer ist zur Ein­zie­hung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf ermäch­tigt. Die Genos­sen­schaft kann die­se Ein­zugs­er­mäch­ti­gung jeder­zeit wider­ru­fen, wenn der Unter­neh­mer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, Zah­lungs­ver­zug besteht, Insol­venz­an­trag gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung oder Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter vor­lie­gen. Er hat der Genos­sen­schaft auf Ver­lan­gen die Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­run­gen zu benen­nen, die­sen die Abtre­tung anzu­zei­gen oder der Genos­sen­schaft die Abtre­tungs­an­zei­gen aus­zu­hän­di­gen. Solan­ge der Unter­neh­mer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­kommt, wird die Genos­sen­schaft die Abtre­tung nicht offen­le­gen. Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der für die Genos­sen­schaft bestehen­den Sicher­hei­ten die For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 10 %, so ist die Genos­sen­schaft auf Ver­lan­gen des Unter­neh­mers inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen nach ihrer Wahl ver­pflich­tet.

9.8 Bei Zah­lung des Kauf­prei­ses im Scheck-/Wech­sel­ver­fah­ren erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt erst mit Ein­lö­sung des Wech­sels durch den Käu­fer.

10. Haf­tung

10.1 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laub­ter Hand­lung, sind aus­ge­schlos­sen.

10.2 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten sind auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt.

10.3 10.1 und 10.2 gel­ten nicht, soweit gesetz­lich zwin­gend gehaf­tet wird, ins­be­son­de­re in Fäl­len

  • der Arg­list, des Vor­sat­zes und der gro­ben Fahr­läs­sig­keit,
  • der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit,
  • der Über­nah­me einer Garan­tie, z. B. für das Vor­han­den­sein einer Eigen­schaft,
  • der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten oder
  • der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

10.4 Soweit die Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung der Ange­stell­ten, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen der Genos­sen­schaft.

10.5 Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.

11. Erfül­lungs­ort, anwend­ba­res Recht

11.1 Die Geschäfts­räu­me der Genos­sen­schaft sind für bei­de Tei­le Erfül­lungs­ort, wenn der Käu­fer Kauf­mann ist, oder es sich bei ihm um eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen han­delt oder sich sein Wohn­sitz außer­halb der Bun­des­re­pu­blik befin­det.

11.2 Das am Erfül­lungs­ort gel­ten­de Recht ist maß­ge­bend für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Käu­fer, der Unter­neh­mer ist und der Genos­sen­schaft, und zwar auch dann, wenn der Rechts­streit im Aus­land geführt wird.

12. Gerichts­stand

Ist der Kun­de Kauf­mann oder han­delt es sich bei ihm um eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, so kann die Genos­sen­schaft am Gerichts­stand des Erfül­lungs­or­tes kla­gen und nur an die­sem Gerichts­stand ver­klagt wer­den. Beauf­tragt die Genos­sen­schaft mit der Gel­tend­ma­chung ihrer Ansprü­che die genos­sen­schaft­li­che Treu­hand- oder Inkass­o­stel­le, so kann die­se unter den vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen auch an ihrem all­ge­mei­nen Gerichts­stand kla­gen. Die Genos­sen­schaft oder die Inkass­o­stel­le kön­nen Kla­gen nach ihrer Wahl beim Amts­ge­richt erhe­ben, auch wenn wegen der Höhe des Streit­wer­tes das Land­ge­richt zustän­dig wäre.

13. Rück­sen­de­kos­ten im Fern­ab­satz­ge­schäft mit Ver­brau­chern

Der Ver­brau­cher hat im Fal­le der Aus­übung sei­nes Wider­rufs­rechts die regel­mä­ßi­gen Kos­ten der Rück­sen­dung der Ware zu tra­gen.

14. Wert­er­satz­pflicht im Fern­ab­satz­ge­schäft mit Ver­brau­chern

Der Ver­brau­cher hat im Fal­le der Aus­übung sei­nes Wider­rufs­rechts Wert­er­satz zu leis­ten, soweit der Wert­ver­lust auf einen Umgang mit den Waren zurück­zu­füh­ren ist, der zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, der Eigen­schaf­ten und der Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­dig war.

15. Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung

Die Genos­sen­schaft nimmt nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil und ist hier­zu auch nicht ver­pflich­tet.

Alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr fin­den. Zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le sind wir nicht ver­pflich­tet und nicht bereit.